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Pflegegeld ab 01. Jänner 2022 um 1,8 % erhöht


Das Pflegegeld wurde 1993 eingeführt und stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

Pflegegeld kann beantragt werden, wenn ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) in der Dauer von (voraussichtlich) mindestens sechs Monaten täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich gegeben ist, ständiger (zumindest mehrmals pro Woche bestehender) Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat notwendig ist und der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich ist.

Der Bezug von Pflegegeld ist an eine körperliche oder Lern-Behinderung und die damit verbundene Hilfeleistung einer Betreuungsperson bei alltäglichen Handlungen (den sogenannten "Activities of Daily Life") gebunden. Für die Beurteilung, ob Pflegegeld zusteht, ist also ausschlaggebend, wie viele Stunden an Hilfe jemand im Alltag benötigt, z.B. beim Kochen, Einkaufen, An- und Auskleiden etc. Ob Hilfsbedürftigkeit vorliegt, wird im Rahmen einer Untersuchung durch eine Pflegegeldgutachterin oder einen Pflegegeldgutachter beurteilt, die sich an den gesetzlich festgelegten Kriterien für Pflegebedürftigkeit orientieren muss.

In der Immobilienbewertung werden die Pflegesätze u.a. für die Ermittlung der Pflegebewertung benötigt. 

Höhe des Pflegegeldes

Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

 Pflegebedarf in Stunden pro Monat

  Pflegestufe  

  Betrag monatlich (netto)  

 Mehr als 65 Stunden  1  165,40 Euro
 Mehr als 95 Stunden  2  305,00 Euro
 Mehr als 120 Stunden  3  475,20 Euro
 Mehr als 160 Stunden  4  712,70 Euro
 Mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist  5  968,10 Euro
 Mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist  6  1.351,80 Euro
 Mehr als 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt  7  1.776,50 Euro


















Das Pflegegeld wird zwölf Mal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 01. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

Pflegesätze in den Sprengnetter Softwarelösungen

In der Immobilienbewertung werden die Pflegesätze u.a. für die Ermittlung der Pflegebewertung benötigt. In der Softwarelösung Immobilienmanager Plus! sind diese bereits unter dem Kapitel Rechte und Lasten / Pflege berücksichtigt. Für die Sprengnetter-Software Liegenschaftsbewertung SC stehen die neuen Pflegesätze mit dem kommenden Update automatisch zur Verfügung.

Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (01. Jänner 2022)